Haftungsverteilung bei Schäden eines Sattelzuges durch Abkommen von der Fahrbahn
SchlHOLG, vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 9 U 135/96
DRsp Nr. 1998/18128
Haftungsverteilung bei Schäden eines Sattelzuges durch Abkommen von der Fahrbahn
1. Fährt ein Omnibus auf einer weniger als 6 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und kommt ein entgegenkommender Sattelzug während der Begegnung mit dem Bus nach rechts von der Fahrbahn ab, kann der Busfahrer auch dann, wenn er die Fahrbahnmitte nicht überschritten hat und eine Berührung zwischen den Fahrzeugen nicht stattgefunden hat, durch seine Fahrweise den Unfall mitverursacht haben.2. Da die Geschwindigkeit des Omnibusses an der Grenze zu einem Verschuldensvorwurf des Fahrers liegt, trifft diesen die überwiegende Haftung. Daher ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Omnibusses gerechtfertigt.