Der Kläger macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 18.6.1989 gegen 5.00 Uhr morgens wurde der Kläger, der als Fußgänger unterwegs war, auf der Bundesstraße B 12 im Bereich der Gemeinde Heldenstein bei km 66 durch den vom Beklagten zu 1) gesteuerten Audi 100, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, angefahren. Der Kläger erlitt hierbei U.a. ein Schädel-Hirn-Trauma und ist seitdem geistig schwerst behindert. Für den Kläger mußte deshalb eine Pflegschaft errichtet werden. Auf Grund dieser Verletzung war und ist der Kläger außerstande, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen.
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