Die Berufung des Beklagten zu 2) vom 16.05.2017 gegen das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017 wird als unzulässig verworfen.
2.Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 12.05.2017 wird das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
6.
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