Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer auf sich kreuzenden Radwegen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 9 U 78/99
DRsp Nr. 2004/1446
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer auf sich kreuzenden Radwegen
Kreuzt ein Weg, der mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf, mit einem kombinierten Rad-/Fußweg, gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Kommt es zu einer Kollision zweier Radfahrer im Querverkehr, so trägt derjenige, der danach die Vorfahrt verletzt hat, die alleinige Haftung.