Haftungsverteilung bei Kollision zweier im Transportraum einer Fähre abgestellten Fahrzeuge
LG Hamburg, Urteil vom 17.07.1974 - Aktenzeichen 77 O 899/71
DRsp Nr. 1994/14693
Haftungsverteilung bei Kollision zweier im Transportraum einer Fähre abgestellten Fahrzeuge
Setzt sich ein im Transportraum einer Fähre abgestellter LKW auf See in Bewegung und kommt es zu Schäden an einem anderen PKW, so haftet der Halter des LKW, weil es sich um einen Unfall im Betrieb eines Kfz i.S. von § 7 Abs. 1StVG handelt. Allein durch die Aussage des Fahrers, dass die Handbremse vor Abstellen des LKW betätigt worden sei, kann der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt werden.