1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.
Der Senat hat die Erfolgsaussicht der Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.
Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Der Senat teilt vielmehr das Ergebnis der landgerichtlichen Wertungen, die jedenfalls von der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils zuverlässig getragen werden.
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