Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.541,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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