OLG Oldenburg - Urteil vom 04.11.1998
3 U 62/98
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 235
DAR 1999, 73

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 3 U 62/98

DRsp Nr. 1999/10019

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums

1. Auch soweit ein Parkplatz im Eigentum des Betreibers eines Einkaufscenters steht, findet auf ihm öffentlicher Verkehr statt und sind die Parteien Verkehrsteilnehmer im Sinne der StVO.2. Es kann offenbleiben, ob auf Parkplätzen eines Einkaufscenters, selbst wenn sie markierte Fahrspuren enthalten, die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO ("rechts vor links") Anwendung findet, da jedenfalls die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO eingreift, die für diesen Fall eine Verständigung der Beteiligten verlangt, deren Fahrspuren sich auf einem wie auch immer gestalteten Parkplatz kreuzen.