Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei enger Fahrbahn
SchlHOLG, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen 9 U 70/87
DRsp Nr. 1994/13819
Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei enger Fahrbahn
»1. Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße ist zur Sicherheit des Straßenverkehrs sowohl möglichst die Gegenfahrbahn freizuhalten als auch auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber je nach Fahrzeugbreite unter Umständen schwierig ist.2. Davon entbindet weder ein Vertrauen darauf, der Gegenverkehr werde auf halbe Sicht fahren, noch ein Vertrauen darauf, der Gegenverkehr werde die "eigene" Fahrbahnhälfte freihalten.3. Bei der Abwägung kommt einer erheblichen unnötigen Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn größeres Gewicht zu als einem Fahren nur auf Sicht (statt auf halbe Sicht).«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.