Nicht rechtskräftig.
Eine Fußgängerin überquerte die Fahrbahn schräg 1-2,20 Meter entfernt von einem Zebrastreifen ohne sich vorher zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug näherte und wurde in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt.
Das Urteil geht aufgrund einer Rekonstruktion des Unfallhergangs von einem für die Fahrerin des Pkw unabwendbaren Ereignisses davon aus, daß sie sich auch keine Mitverursachungsquote über die Betriebsgefahr ihres Pkw zurechnen lassen müsse.
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