Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vom Gehweg in den Kreuzungsbereich einfahrenden Mofafahrer
KG, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 12 U 5682/88
DRsp Nr. 1992/7263
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vom Gehweg in den Kreuzungsbereich einfahrenden Mofafahrer
1. Ein Mofafahrer, der im Geradeausverkehr von einem Gehweg auf die Kreuzung/Einmündung fährt, hat gegenüber einem im Gegenverkehr linksabbiegenden Kraftfahrer kein Vorrecht; dieser ist unter dieser Voraussetzung nicht wartepflichtig nach § 9 Abs. 4StVO2. Daher trifft den Mofafahrer im Falle einer Kollision die volle Haftung