Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 25.1.1995 weder nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 17) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) zu.
Nicht die Beklagte zu 1., sondern die Klägerin hat ihre Verpflichtungen im Straßenverkehr erheblich verletzt, als sie aus dem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen in der K. Straße in L. rückwärts hinaussetzte, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden und dann in Gegenrichtung weiterzufahren. Zur Kennzeichnung der Rechtslage in derartigen Fällen zitiert der Senat eine Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1982, 1079), der er sich in vollem Umfang anschließt:
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