Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer
OLG Bremen, Urteil vom 11.02.1997 - Aktenzeichen 3 U 69/96
DRsp Nr. 1998/1347
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer
»1. Radfahrer, die entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO einen für die Gegenrichtung nicht freigegebenen links neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg befahren, haben gegenüber von links aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt.«2. Kommt es zu einer Kollision von PKW und Radfahrer, so ist von einer Haftungsverteilung von 3/5 zu 2/5 zu Lasten des Radfahrers auszugehen.3. Bei hoher Querschnittslähmung (ab Wirbel C 5) eines zum Unfallzeitpunkt 71-jährigen zum Unfallzeitpunkt zT. noch berufstätigen Mannes ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 60% ein Schmerzensgeld von 120000 DM angemessen.4. Ansprüche des Verletzten auf Zahlung einer Mehrbedarfsrente sind gem. § 116 Abs. 1SGB X in vollem Umfang auf den zuständigen Sozialversicherungsträger übergegangen, wenn dieser die Ansprüche des Verletzten auf Pflegekosten mit ihm insgesamt vertraglich geregelt hat.