Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung ist teilweise begründet und im übrigen zurückzuweisen, während die Anschlußberufung im vollen Umfang sachlich nicht gerechtfertigt ist. Insgesamt haben die Beklagten an den Kläger unter Berücksichtigung ihrer eigenen Zahlungen und der Kaskoversicherungssumme Schadensersatz in Höhe von 18.365,82 DM zu leisten.
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