Haftungsverteilung bei Kollision mit einem abgeschleppten Fahrzeug
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.10.1992 - Aktenzeichen 2 O 5006/92
DRsp Nr. 1994/15160
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem abgeschleppten Fahrzeug
1. Abgeschleppte Fahrzeuge stellen eine vom schleppenden Fahrzeug gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle dar, gleichgültig ob sie mit einem Abschleppseil oder Abschleppstange abgeschleppt werden.2. Diese, vom abgeschleppten Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr rechtfertigt die Anwendung der Haftung des Halters auch des abgeschleppten Fahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1StVG.