1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2011 -
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.546,70 EUR festgesetzt.
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 9.2.2011 in Heusweiler im Bereich der Straßenkreuzung Saarlouiser Straße - Saarbrücker Straße - Trierer Straße ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.
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