1. Auf die Berufung des Klägers vom 05.10.2011 wird das Endurteil des LG Landshut vom 11.08.2011 (Az.
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.788,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2011 zu bezahlen.
III. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) samtverbindlich ein Drittel, der Beklagte zu 1) ein weiteres Drittel und der Kläger zusammen mit den Drittwiderbeklagten samtverbindlich ein Drittel.
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