OLG Stuttgart - Urteil vom 30.01.2018
12 U 155/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 12; StVO § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 77/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom linken Fahrbahnrand anfahrenden Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit einem rechts vorbei fahrenden Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 12 U 155/17

DRsp Nr. 2018/10480

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom linken Fahrbahnrand anfahrenden Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit einem rechts vorbei fahrenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines vom linken Fahrbahnrand anfahrenden Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz, das lediglich das Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet hat, mit einem rechts vorbeifahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Feuerwehrfahrzeugs angemessen, da dieses, ohne dass dies durch den Einsatz gerechtfertigt gewesen wäre, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Anfahren vom Fahrbahnrand nicht eingehalten hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 1 das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18.08.2017, Az. 3 O 77/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.256,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 334,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

(2)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 29.05.2016 entstandene weitergehende materielle Schäden zu einem Drittel zu erstatten.

(3)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4.