Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15. Juli 1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.809,12 DM. nebst 4 % Zinsen von 2.745,78 DM seit dem 6. Juli 1980 und 4 % Zinsen von weiteren 2.063,34 DM seit dem 26. März 1982 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15 Juni 1981 zu zahlen.
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