Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils teilweise wie folgt klargestellt wird:
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2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.05.2013 erhöhte Mietkosten zu erstatten, die ihm durch den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung in 06 nebst Stellplatz für seinen Pkw direkt am Haus entstanden sind und entstehen werden.
3.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom ....2011 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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