Am 29. Mai 1961 gegen 6.55 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbeklagten in D. außerhalb geschlossener Ortschaft die K.-Straße (B ...) in (westlicher) Richtung K. Als er zum Überholen eines anderen Lastwagens angesetzt hatte und über die Mitte der etwa 9,15 m breiten Fahrbahn hinaus ausgeschert war, bemerkte er vor sich einen Mopedfahrer, der sich zur Straßenmitte eingeordnet hatte und seine Absicht, nach links in den P.-Weg einzubiegen, durch Handzeichen anzeigte, an der Durchführung seines Vorhabens aber wegen Gegenverkehrs gehindert war.
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