Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug im Überholverbot
BGH, Urteil vom 27.02.1968 - Aktenzeichen VI ZR 173/66
DRsp Nr. 2008/15055
Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug im Überholverbot
1. Ein Überholverbot dient auch dem Schutz eines seinerseits verbotswidrig überholenden Fahrzeugs.2. Kommt es im Überholverbot zu einer Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem überholten Fahrzeug, das seinerseits zum Überholen ansetzt, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.