Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.
Nach dem Verkehrsunfall vom 22.02.2001 auf der Hohenzollernstraße in Hannover in Höhe des Hauses Nr. 14 kann die Klägerin von den Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3, Nr. 1 PflVG Zahlung von 3.499,47 DM (= 1.789,25 Euro) verlangen. Dies entspricht unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 2.075,80 DM einem Mitverschuldensanteil des Beklagten zu 1) von 1/3.
Der Unfall ist nämlich auch auf ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen.
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