OLG Hamm - Urteil vom 23.03.1998
6 U 210/97
Normen:
BGB § 823 § 831 § 847 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 308 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 392 (LS)
DAR 1998, 392
MDR 1998, 1222
NJW-RR 1998, 1403
NJWE-VHR 1998, 261
NZV 1998, 409
NZV 98, 409
OLGReport-Hamm 1998, 244
SP 1999, 9
r+s 1998, 278
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.07.1997

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem überholenden LKW; Bindung des Gerichts an die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 6 U 210/97

DRsp Nr. 1998/18002

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem überholenden LKW; Bindung des Gerichts an die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes

»1. Bleibt bei einem Unfall zwischen Radfahrerin und einem sie überholenden Lkw offen, ob der Lkw einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, ist die Schmerzensgeldklage gegen den Lkw-Führer abzuweisen, weil ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht feststeht. Weil in diesem Falle aber andererseits auch nicht feststeht, daß der Lkw-Führer sich verkehrsgerecht verhalten hat, ist der (allein) mitverklagte Lkw-Haftpflichtversicherer gem. § 831 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu verurteilen, wenn er (auch) aus der Halterhaftung in Anspruch genommen wird und wenn er den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geführt hat.2. An den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen.3. Das Gericht ist durch § 308 ZPO nicht gehindert, bei einer Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes über die geäußerten Mindestvorstellungen (hier: mindestens 18000 DM) deutlich hinauszugehen (hier: 30000 DM).«

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 28. August 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt: