Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig, und das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung, es abzuändern: Die Beklagte muss für die materiellen und immateriellen Folgen des Unfalls vom 2. November 1996, bei dem der Kläger mit seinem Fahrrad auf der Schlüterstraße gestürzt ist, im vom Landgericht zuerkannten Umfang einstehen, weil sie ihn schuldhaft verursacht hat.
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