1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 16.8.2010 in Neunkirchen/Nahe ereignete.
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