Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wurde als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), am 29.05.2009 gegen 13.38 Uhr auf der Straße „X“ in F verletzt. Der Kläger überquerte – wie jedenfalls jetzt unstreitig ist - die in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) mehrspurige Straße vom rechten Fahrbahnrand aus, aus der Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend, und wurde von dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW erfasst.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte ihn sehen müssen. Dieser sei zu schnell gefahren.
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