I. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 12. April 1985 werden zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt 2/9, die Beklagten tragen 7/9 der Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 18.303,79 DM festgesetzt. (Sachschaden 2.303,79 DM, Schmerzensgeld 13.000 DM, materieller Zukunftsschaden 1.500 DM, immaterieller Zukunftsschaden 1.500 DM).
Der Kläger befuhr am 12. Mai 1983 gegen 15.10 Uhr mit seinem Kraftrad die Bundesstraße xxx. Als er den Pkw des Beklagten zu 1) überholen wollte, lenkte der Beklagte auf die linke Fahrbahnseite, wo es zum Zusammenstoß kam.
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