Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer beampelten Kreuzung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.1980 - Aktenzeichen 1 U 233/79
DRsp Nr. 1994/9377
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer beampelten Kreuzung
»1. Für den in einer beampelten Kreuzung befindlichen Linksabbieger ohne gesonderte Linksabbiegerampel ist überhaupt keine Ampel mehr maßgebend. Er hat vielmehr unabhängig von den Farbzeichen der Ampel entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen.«2. Der Linksabbieger trägt daher im Falle der Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs die volle Haftung.