Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats keinen Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zunächst auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 12.09.2007 (Bl. 102 - 106) und vom 13.02.2008 (Bl. 127, 128) Bezug genommen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Zulassung des erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringens zur Entfernung des Beklagten zu 1. bei Erkennbarkeit des unsicheren Fahrverhaltens des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht möglich.
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