Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2011 verkündete Urteil der 10.Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckenden zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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