Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs mit einem Fußgänger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1978 - Aktenzeichen 12 U 149/77
DRsp Nr. 1996/785
Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs mit einem Fußgänger
1. Ein Einsatzfahrzeug hat nur dann Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern, wenn es sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet hat.2. Überfährt das Einsatzfahrzeug ein Stop-Zeichen und erfasst es unmittelbar danach einen Fußgänger, so haftet es voll.