1. Auf die Berufung des Klägers vom 16.01.2007 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 03.01.2007 (Az. 6 O 2157/05) in Nr. I. - IM. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 39.353,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2005 sowie weitere 596,30 € zu bezahlen.
II. Die Drittwiderklage wird abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten samtverbindlich 86% und die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 14%. Die Beklagten tragen samtverbindlich die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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