LG Berlin, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 638/00
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rot in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahrenden Polizeimotorrades mit einem bei Grünlicht einfahrenden Kraftfahrzeug
KG, Urteil vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 113/01
DRsp Nr. 2003/3583
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Rot in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahrenden Polizeimotorrades mit einem bei Grünlicht einfahrenden Kraftfahrzeug
»1. Das Wegerecht gemäß § 38 Abs. 1StVO mit der Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen, setzt den Einsatz von Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn voraus.2. Zur Verkehrsregelung durch Polizisten auf Motorrad mit Blaulicht auf der Kreuzung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2StVO durch Hochstrecken eines Armes.«3. Fährt ein Polizeimotorrad mit Blaulicht ohne Martinshorn in eine Kreuzung ein und kommt es dort zu einer Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeug, so trägt der Halter des Polizeimotorrades jedenfalls dann die volle Haftung, wenn ein von einem mit einem Motorrad im Kreuzungsbereich stehenden Polizeibeamten gegebenes Zeichen nicht als Haltezeichen für das dritte Kraftfahrzeug und als Durchfahrzeichen für das Polizeimotorrad zu sehen war.