Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld (und diesbezügliche Feststellung wegen immaterieller Zukunftsschäden) wegen der Verletzungen, die er am 3.11.1987 gegen 9.24 Uhr an der ... in ... erlitten hat. Auf das Endurteil des Landgerichts München II vom 8.6.1990 wird Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat am 16.4.1991 die beigezogenen Strafakten (2 Cs 57 b Js 34869/87 der Staatsanwaltschaft München II/Amtsgericht Freising) zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und am 14.5.1991 die Zeugen vernommen.
Die Parteien haben sich zu Protokoll vom 14.5.1991 auch mit einer Endentscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
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