Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Hofeinfahrt eine Bundesstraße überquerenden Radfahrers mit einem Motorradfahrer
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 14 U 12/96
DRsp Nr. 1998/18109
Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Hofeinfahrt eine Bundesstraße überquerenden Radfahrers mit einem Motorradfahrer
Überquert ein Radfahrer bei Dunkelheit aus einer Hofeinfahrt kommend außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Bundesstraße und kommt es zu einer Kollision mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Radfahrers gerechtfertigt.