Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9.06.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.02.2010 in ...[X] geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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