Haftungsverteilung bei Kollision eines 13 Jahre alten Radfahrers mit einem PKW
LG Bochum, Beschluß vom 15.07.1991 - Aktenzeichen 5 T 34/91
DRsp Nr. 1994/14352
Haftungsverteilung bei Kollision eines 13 Jahre alten Radfahrers mit einem PKW
1. Fährt ein 13 Jahre alter Schüler mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn und kommt es infolge einer unkontrollierten Schlenkerbewegung zu einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug, so liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2StVO vor.2. Bei durchschnittlicher und normaler altersgerechter Entwicklung sind einem Kind in diesem Alter die Gefahren, die im Straßenverkehr beim Befahren einer Straße mit einem Fahrrad bestehen, bekannt, so dass es gem. § 828 Abs. 2BGB für den Schaden verantwortlich ist.3. Hinter die grob verkehrswidrige Verhaltensweise des Radfahrers tritt die bloße Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurück.