Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen im Kreuzungsbereich
KG, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 12 U 1788/92
DRsp Nr. 1994/7709
Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen im Kreuzungsbereich
»Der Schadenersatzanspruch des Überholers im Kreuzungsbereich kann sich nach einer Quote bis zu 1/3 richten, wenn der Linksabbieger die Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte einordnet, er aber die letzte Rückschau versäumt, dieser jedoch nur rechts hätte überholt werden dürfen (hier allerdings 1/2 zu Lasten des ein Fahrzeug abschleppenden und deshalb zu besonderer Sorgfalt aufgerufenen Linksabbiegers; Unfall außerhalb geschlossener Ortschaft).«