Haftungsverteilung bei Kollision an einer Grundstücksausfahrt
OLG Köln, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 27 U 94/92
DRsp Nr. 1994/12124
Haftungsverteilung bei Kollision an einer Grundstücksausfahrt
»1. Die Länge einer Zufahrt ist für die Qualifikation als öffentliche Straße oder Grundstücksausfahrt ohne Bedeutung.2. Geben Ausbau oder Gestaltung der Ausfahrt zu Zweifeln an dieser Qualifikation Anlass, muss sich der Vorfahrtberechtigte darauf einstellen, dass der an sich Wartepflichtige statt dessen dem Grundsatz rechts vor links folgt und die Vorfahrt missachtet.3. In einem solchen Fall kann eine Schadensquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Vorfahrtberechtigten angemessen sein.«