LG Gießen - Urteil vom 21.02.1996
1 S 449/95
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 1169
VersR 1998, 1169

Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch das bevorrechtigte Fahrzeug

LG Gießen, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 1 S 449/95

DRsp Nr. 1999/1878

Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch das bevorrechtigte Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines von einer wartepflichtigen auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Fahrzeugs mit einem LKW, der auf der Vorfahrtstraße das Rotlicht einer Fußgängerampel nicht beachtet, so trifft den LKW jedenfalls keine höhere Mithaftungsquote als 50%.

Normenkette:

StVO § 8 ;
Fundstellen
VersR 1998, 1169
VersR 1998, 1169