Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch das bevorrechtigte Fahrzeug
LG Gießen, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 1 S 449/95
DRsp Nr. 1999/1878
Haftungsverteilung bei Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Nichtbeachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel durch das bevorrechtigte Fahrzeug
Kommt es zu einer Kollision eines von einer wartepflichtigen auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Fahrzeugs mit einem LKW, der auf der Vorfahrtstraße das Rotlicht einer Fußgängerampel nicht beachtet, so trifft den LKW jedenfalls keine höhere Mithaftungsquote als 50%.