Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
I. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 25. November 1998 gegen 14.10 Uhr, bei dem er mit seinem Personenkraftwagen Opel Corsa B - ## ### mit dem vom Beklagten gehaltenen und bei ihm eigenversicherten Ackerschlepper Agria B - ### in Berlin-Neukölln auf dem Dammweg in Höhe des Grundstücks Nr. 216 zusammenstieß, ein Schadensersatzanspruch nach einer Quote zu 3/4 zu. Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 PflVG. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Haftung des Beklagten ferner aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB ergibt.
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