Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4.1.2000, gegen 18.10 Uhr im Kreuzungsbereich .../... ereignete. In diesem Kreuzungsbereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h. Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen finden sich nicht.
An dem Unfalltag befuhr die Zeugin ... mit dem Pkw des Klägers, Mercedes Benz C 280, den ... kommend in Richtung ... . Zur selben Zeit näherte sich die Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Citroen des Beklagten zu 1) aus der unmittelbar hinter dem ... von rechts einmündenden ..., dem ... . Die Beklagte zu 2) wollte nach links in den ... einbiegen, als es zu einer Kollision der Fahrzeuge kam.
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