Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Vorfahrtverletzung
AG Hamburg, Urteil vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 51 a C 1126/95
DRsp Nr. 1997/1841
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Vorfahrtverletzung
Fährt ein Kraftfahrer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, das abgebremst werden musste, weil ein anderer Verkehrsteilnehme unter Missachtung der Vorfahrt aus einer Seitenstraße in die bevorrechtigte Straße eingefahren ist, hat der Auffahrende 70 % des entstandenen Schadens, der Vorfahrtverletzer 30 % zu tragen.