Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Bremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs für eine Taube
OLG Köln, Urteil vom 07.07.1993 - Aktenzeichen 11 U 63/93
DRsp Nr. 1994/12072
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall wegen Bremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs für eine Taube
»1. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO besteht gerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Dem Schutz einer Taube kommt kein unbedingter Vorrang zu. Es ist vielmehr eine Abwägung vorzunehmen, in der höhere Sachschäden sowie die Gefährdung von Menschen dazu führen, daß eine Taube kein zwingender Grund für ein starkes Bremsen ist.«2. Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs.