Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach starkem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Zwecke der Disziplinierung
OLG München, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 10 U 4455/07
DRsp Nr. 2009/22541
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach starkem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Zwecke der Disziplinierung
Bremst das vorausfahrende Fahrzeug zum Zwecke der Disziplinierung des nachfolgenden Fahrzeugs scharf ab und fährt dieses auf, so haftet das vorausfahrende, abbremsende Fahrzeug voll, da ein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen i.S. von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht vorliegt.