Auf die Berufung der Klägerin vom 20.07.2012 wird das Endurteil des LG Landshut vom 04.07.2012 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 5.332,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2011 zu bezahlen.
3.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadensersatz verneint. Die Beklagten haften für den Unfall allein, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
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