Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf ein ohne zwingenden Grund stark abbremsendes Fahrzeug
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 13 U 172/92
DRsp Nr. 2006/6452
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf ein ohne zwingenden Grund stark abbremsendes Fahrzeug
»1. Ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug deshalb stark abgebremst wird, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 auf 50 km/h herabgesetzt wird.2. Haftungsverteilung 60 : 40 zum Nachteil desjenigen, der den Sicherheitsabstand unterschreitet und dann auf ein Fahrzeug auffährt, welches ohne zwingenden Grund stark abgebremst wird.«