Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Erstgericht hat den Erstbeklagten zu Recht und mit sachlich und rechtlich zutreffenden Erwägungen zu 70 % für das streitgegenständliche Unfallgeschehen verantwortlich gemacht. Der Senat folgt deshalb den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt darauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen der Parteien führt zu keiner anderen Beurteilung, gibt jedoch Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
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