LG Arnsberg, vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 5 S 230/01
DRsp Nr. 2008/13636
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Hat bei einem Auffahrunfall das Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs zu einer unklaren Verkehrssituation geführt, so ist dessen Betriebsgefahr mit 1/3 zu berücksichtigen.